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   BVerwG, 28.01.1960 - III C 334.59, III B 238.58   

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https://dejure.org/1960,2626
BVerwG, 28.01.1960 - III C 334.59, III B 238.58 (https://dejure.org/1960,2626)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1960 - III C 334.59, III B 238.58 (https://dejure.org/1960,2626)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1960 - III C 334.59, III B 238.58 (https://dejure.org/1960,2626)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 13.05.1971 - II C 27.69

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Hält der Vorsitzende oder - nach Eintritt in die mündliche Verhandlung - das Gericht bei der gebotenen Entscheidung über den Verlegungs- bzw. Vertagungsantrag die persönliche Anhörung nicht (mehr) für erforderlich, sondern den Rechtsstreit für entscheidungsreif, so muß mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Beteiligten, dessen Erscheinen angeordnet worden ist, die Möglichkeit gegeben werden, das mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens bisher möglicherweise unterlassene Vorbringen schriftsätzlich nachzuholen (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III B 289.59 / III C 349.59 - [NJW 1961, 892] unter Hinweis auf Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 334.59 - [ZLA 1960, 105] und BSGE 1, 277 sowie Beschluß vom 30. März 1961 - BVerwG VIII CB 6.61 - [DVBl. 1961, 745]).
  • BVerwG, 18.03.1966 - III B 8.66
    Das Gericht ist nicht gehindert, ohne eine solche Anhörung zu entscheiden, wenn nur die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird (vergleiche BVerwG Urteil vom 1960-01-28 III C 334.59 = ZLA 1960, 105 und vom 1961-01-26 III B 289.59 und 1961-01-26 III C 349.59 = NJW 1961, 892).Die in VwGO § 104 Abs. 1 festgelegte Erörterungspflicht bezieht sich nur auf die mündliche Verhandlung selbst.Dem VerwG eingereichte ärztliche Atteste rechtfertigen die Wiedereinsetzung nur, wenn aus ihnen ersichtlich ist, daß die Klägerin in den maßgeblichen Rechtsmittelfristen so schwer krank war, daß sie eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln nicht treffen und auch nicht einmal einen Bevollmächtigten bestellen konnte (vergleiche Urteil vom 1964-11-30 III C 177.64 = ZLA 1965, 39; Beschluß vom 1962-07-19 VIII B 186.60 = Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 20).
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